Finanzierung

Generell werden die Kosten einer Psychotherapie von den Krankenkassen übernommen, egal ob es sich um Kinder, Jugendliche oder Erwachsene handelt. Dafür gelten jedoch eine Reihe von Grundvoraussetzungen.

Medizinische Begründung

Dazu muss jedoch eine medizinische Begründung vorliegen. Beispiele hierfür sind seelisch und/ oder körperlich bedingte Erkrankungen wie Depressionen, Angstneurosen, Panikattacken, Zwangserkrankungen oder psychosomatische Erkrankungen – dazu zählen auch schwere chronische Erkrankungen und Folgen von psychotischen Erkrankungen oder Sucht (wie unter dem FAQ-Punkt „Wann ist eine Psychotherapie angebracht oder nötigt?“ ausführlich beschrieben). Die Behandlerin muss hier eine entsprechende Diagnose vergeben.

Therapiemethoden

Es werden nur die Therapiemethoden von den Krankenkassen bezahlt, die zu den so genannten Richtlinienverfahren gezählt werden. Sie haben sich als wissenschaftlich wirksam erwiesen und sind zugelassen. Gemeint sind damit die psychoanalytische Psychotherapie, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, die Verhaltenstherapie und die Methode neuropsychologische Therapie bei organisch bedingten psychischen Erkrankungen. Ergänzend werden auch übende-suggestive Techniken wie z.B. autogenes Training, Hypnose usw. eingesetzt.

Welche Form von Psychotherapie das geeignetste Verfahren darstellt, ist von den persönlichen Bedürfnissen abhängig. Bei Unsicherheit über die Wahl der Methode wird dies in dem Behandler in den ausführlichen, diagnostischen Erstgesprächen, die auch Ihrer Beratung dienen geklärt.

Approbation der Behandlerin

Psychotherapeuten müssen bestimmte Merkmale erfüllen, damit ihre Leistungen von den Krankenkassen übernommen werden. Sie müssen approbiert sein, also eine staatliche Behandlungserlaubnis besitzen und ein psychotherapeutisches Verfahren anwenden, das sich wissenschaftlich als wirksam erwiesen hat und zugelassen ist (Richtlinienverfahren).

Antrag auf Psychotherapie

Eine Psychotherapie ist eine antragspflichtige Leistung. Anders als bei der Behandlung durch den Hausarzt oder Facharzt muss nach einigen Probesitzungen (probatorischen Sitzungen) ein Antrag zur Bewilligung der Therapie gestellt werden. Die entsprechenden Informationen sind beim Psychotherapeuten zu erhalten sowie die benötigten Formulare. In der Regel übernehmen die Psychotherapeuten die meisten dieser verwaltungstechnischen Angelegenheiten. Formulare müssen nur noch durchgelesen und unterschrieben werden. Wichtig ist jedoch, dass eine Krankenversicherungskarte vorgelegt wird.

Bei Patienten die über die Beihilfe oder privat versichert sind, muss der Behandler einen ausführlichen Antrag zu Händen eines unabhängigen Gutachters an die Krankenversicherung bzw. Beihilfe stellen. Dieser geschieht anonymisiert, d.h. ohne jegliche konkrete Angaben zum Patienten. In diesem Bericht werden die Diagnose und der Therapieplan vorgestellt. Nach Befürwortung des Antrags durch den Gutachter erteilt die Krankenkasse die Genehmigung für die Therapie und übernimmt die anfallenden Kosten.

Gesetzlich versicherte Patienten erhalten neuerdings die Kurzzeittherapie 1 und 2 (KZT1 und KZT2) im Umfang von 2 x 12 Sitzungen ohne gutachterliche Entscheidung. Die KZT1 und KZT2 sind somit nur noch anzeigepflichtig, die Genehmigung erfolgt sozusagen automatisch. Die Verlängerung zur Langzeittherapie (LZT) über den Umfang der KZT1 und KZT2 hinaus bleibt jedoch weiterhin gutachterpflichtig.

Ablehnung des Antrages

Die Krankenkassen können einen Antrag (auf LZT) ablehnen. Gegen diese Ablehnung kann Widerspruch einlegt werden, was erfahrungsgemäß dann oft doch noch zu einer Zusage führt. Wird jedoch auch der Widerspruch abgelehnt, kann Klage beim Sozialgericht einreicht werden, die für den Patienten kostenfrei ist.

Verlängerung der Psychotherapie
Eine Psychotherapie kann nach Ablauf des ersten bewilligten Stundenkontingentes verlängert werden. Dies ist ein ganz normaler Vorgang, für den allerdings wieder ein Antrag notwendig ist.

 

Eine andere Möglichkeit ist, sich den Psychotherapeuten direkt auszusuchen. Die Suche selbst in die Hand zu nehmen, hat entscheidende Vorteile. Denn so ist es möglich, sich selbst einen Überblick über die Angebote zu machen. Eine bewusste und informierte Entscheidung zu treffen ist immer besser, als die Verantwortung und Entscheidung anderen zu überlassen. Doch ist es vor der Kontaktaufnahme sinnvoll, sich zunächst einige Gedanken zur den folgenden Fragen zu machen. Das erleichtert die Suche enorm und spart eine Menge Zeit.

 

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung können Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Ärztliche sowie Psychologische Psychotherapeuten, Psychoanalytiker, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten direkt aufsuchen.

Allerdings müssen diese eine Kassenzulassung vorweisen bzw. einen Kassensitz erworben haben, um an der allgemeinen kassenärztlichen Versorgung für gesetzlich Versicherte zu teilnehmen. Es gibt auch Privatpraxen, die nur mit privatversicherten Patienten abrechnen. Dies ist in den Listen, deren Suchmasken und von der jeweiligen Behandlerin zu erfragen.

Für die Inanspruchnahme der ersten (probatorischen) Sitzungen sind keine weiteren Formalitäten notwendig bis auf die Vorlage der Krankenversicherungskarte. Patienten benötigen keine Überweisung seitens eines Hausarztes. Die Kosten für die anschließenden psychotherapeutischen Sitzungen übernehmen gesetzliche Krankenkassen, wenn eine medizinische Begründung vorliegt.

Kostenerstattung in Privatpraxen (bzw. Praxen ohne Zulassung) für gesetzlich Krankenversicherte

Es gibt zu wenige Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Kassenzulassung bzw. einem Kassensitz. Deshalb müssen Patienten häufig viele Monate auf einen Behandlungsplatz warten.

Wenn Patienten aber belegen können, dass sie schon bei mehreren Psychotherapeuten nachgefragt haben und dringend ein Behandlungsbedarf besteht, können die gesetzlichen Krankenkassen auch die Kosten der Behandlung bei Psychotherapeuten übernehmen, die keinen Kassensitz haben.

Solche Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten haben eine Approbation, also ihre staatliche Behandlungserlaubnis, stehen aber nicht bei der Kassenärztlichen Vereinigung unter Vertrag. Diese Psychotherapeuten arbeiten in Privatpraxis ohne entsprechende Zulassung. Sie stellen eine Rechnung aus, die vom Patienten bei der Krankenkasse einreicht werden kann. Vorher sollte sich der Patient jedoch die Einwilligung zu einer solchen Kostenerstattung von der gesetzlichen Krankenversicherung schriftlich einholen.

Detaillierte Informationen zur Kostenerstattung und entsprechende Musterschreiben sind auf der Homepage der Bundespsychotherapeutenkammer zu finden: www.bptk.de. Dort kann der Informationsflyer „Kostenerstattung“ heruntergeladen werden oder als gedruckter Flyer kostenlos bei der Geschäftsstelle der BPtK bestellen werden.

Bundespsychotherapeutenkammer

Klosterstraße 64

10179 Berlin

Telefon: 030 278785-0

Fax: 030 278785-44

info@bptk

www.bptk.de

Nahezu alle Privatversicherungen finanzieren eine Psychotherapie. Die Leistungen der privaten Krankenversicherung sind jedoch nicht einheitlich geregelt. Entscheidend sind hier die individuellen Vertragsbedingungen.

Die privaten Krankenversicherungen erstatten die Kosten für Behandlungen mit wissenschaftlich anerkannten Verfahren (Richtlinienverfahren) und darüber hinaus übernehmen sie auch oft andere Leistungen. In jedem Fall ist es ratsam, sich vor Behandlungsbeginn die Kostenübernahme bestätigen zu lassen. Denn manche Versicherungen übernehmen Psychotherapien im gleichen Umfang und zu Bedingungen, wie die gesetzlichen Krankenkassen. In vielen Versicherungsverträgen gibt es allerdings Einschränkungen hinsichtlich des Behandlungsumfanges z.B. ein jährliches Stundenlimit von 25 bis 35 Sitzungen.

Abgerechnet werden die Leistungen gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), woraus sich je nach Behandlungsverfahren und individueller Komplexität des Behandlungsfalles Kosten von ab ca. 100 Euro und mehr pro Sitzung (50 Minuten) ergeben.
Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Fachärzte für Psychosomatische Medizin können unabhängig von der psychotherapeutischen Leistung auch Untersuchungen, Abklärungsgespräche sowie zeitlich begrenzte psychiatrisch-psychotherapeutische Sitzungen ohne Genehmigungsverfahren gemäß der GOÄ zu Lasten der Versicherung in Rechnung stellen.

 

Die Beihilfe für Beamte und Lehrer übernimmt einen Teil der Kosten für die Behandlung durch zugelassene Psychotherapeuten. Im Allgemeinen übernimmt die Beihilfe etwa 50 Prozent der anfallenden Kosten. Es ist in jedem Fall ratsam, sich vor Behandlungsbeginn die Kostenübernahme bestätigen zu lassen.

Patienten, die keine Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen können oder wollen, werden als Selbstzahler in der Regel den privatversicherten Patienten gleichgestellt. Zur Berechnung der Leistungen wird entsprechend die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zugrunde gelegt. Über die Art, die Dauer und die Kosten der Behandlung sollte vor Beginn der Behandlung ein klare, möglichst schriftliche Absprache getroffen werden.

Die Vorteile, keine Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, liegen vor allem darin, dass keine Stelle oder Institution von der psychotherapeutischen Behandlung erfährt. Dies kann insbesondere für Beamte von Bedeutung sein oder für Menschen, die sich im Staatsdienst befinden oder dort eine berufliche Karriere planen. Selbständige können im Übrigen Beratungsleistungen, Coachings und Trainings steuerlich geltend machen.

 Menschen, die nicht krankenversichert sind und sich in einer finanziellen Notlage befinden, können die Finanzierung einer Psychotherapie beim zuständigen Sozialamt beantragen.

Die Kosten für Beratungen, Coaching, Training oder Supervision müssen selbst getragen werden, da diese Leistungen nicht von den Krankenkassen übernommen werden. Dies ist natürlich ein Nachteil. Allerdings werden hier keine Diagnosen benötigt und es gibt kaum Einschränkungen bezüglich der Themen und Ziele, der bearbeiten werden können. Selbständige können die Kosten im Übrigen steuerlich geltend machen, wenn die erhaltene Leistung in den entsprechenden Bereich ihrer beruflichen Tätigkeit fällt.

Viele Krankassen bezuschussen Gesundheitsangebote wie Präventionsmaßnahmen, Entspannungsübungen, Yoga, Meditationskurse usw.. Es kann sich durchaus lohnen, sich bei der Versicherung zu erkundigen, ob das gewünschte Angebot entsprechend gefördert oder bezuschusst wird.

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